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Nachbarrechtsgesetz NRW - baurecht.de

2018-6-5 · c) zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht , genutzten Grundstücken ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe.

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